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Nutzungsbedingungen

Gemeinde Meckenbeuren

Bodenseekreis

 

 

BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG

FÜR DIE

GEMEINDEBÜCHEREI MECKENBEUREN

 

 

 

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Meckenbeuren am 13. April 2016folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

(1)  Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche, gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde
Meckenbeuren. Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Bücherei und ihre Einrichtungen zu benutzen.

(2)  Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Anschlag in der Bücherei sowie durch
Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten bekannt gegeben.

 

§ 2

Anmeldung

(1)   Jede/r Benutzer/in der Bücherei muss sich bei der erstmaligen Nutzung (Medienausleihe) anmelden.

 

(2)  Die Bücherei kann über die angegebenen Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum) geeignete Nachweise verlangen, z.B. den Personalausweis. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen bei der Anmeldung das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters.

(3)  Namens- und Wohnungsänderungen sind der Bücherei umgehend mitzuteilen.

(4)  Jede/r Benutzer/in erhält bei der Anmeldung unentgeltlich einen Benutzerausweis. Der Ausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist der Bücherei sofort mitzuteilen. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig.

 

(5)  Der/die Benutzer/in bzw. bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren deren gesetzlicher Vertreter, erkennt die Benutzungs- und Gebührenordnung bei der Anmeldung durch seine Unterschrift an. Die personenbezogenen Daten des Benutzers/der Benutzerin werden von der Bücherei zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Gebührenkontrolle elektronisch gespeichert. Mit der Anmeldung wird der Speicherung der Daten zugestimmt. Die auf den Benutzernamen verbuchten Titel werden gelöscht, sobald diese zurückgegeben sind. Wird längere Zeit (7 Jahre) keine Ausleihe getätigt, werden die Daten ebenfalls gelöscht.

 

 

§ 3

Ausleihe und Benutzung

(1)  Das Ausleihen von Medien ist nur gegen Vorlage des Büchereiausweises möglich. Die
Ausleihzeit für Bücher beträgt vier Wochen, für DVD’s eine Woche, alle anderen Medien zwei Wochen. Präsenzbestände werden nicht verliehen. Die Bücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. In begründeten Ausnahmefällen werden Medienzahl und Leihfrist von der Bücherei beschränkt.

(2)  Die Leihfrist für eBooks, eAudios und eVideos beträgt 14 Tage, eMagazine haben eine Leihfrist von 1 Tag und ePapers von zwei Stunden.

 

(3)  Eine Verlängerung der Leihfrist ist möglich, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Eine Verlängerung kann persönlich, telefonisch, per Mail oder über den Online-Katalog beantragt werden.

(4)  Ausgeliehene Medien können gegen Gebühr, digitale Medien kostenfrei, vorbestellt werden.

(5)  Medien, die nicht in der Bücherei vorhanden sind, können über den auswärtigen Leihverkehr nach den jeweils gültigen Richtlinien bestellt werden.

(6)  Entliehene Medien dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.

(7)   

(8)  Taschen und sonstiges Gepäck sind in den dafür vorgesehenen Schließfächern zu verwahren. Die Fächer dürfen nur bis zur Schließung der Bücherei am gleichen Tag in Anspruch genommen werden. Für abhanden gekommene Gegenstände haftet die Gemeinde nicht. Auf andere Besucher des Hauses ist Rücksicht zu nehmen. Essen und Trinken ist nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Bereiche gestattet. Tiere dürfen nicht mitgeführt werden.

(9)  Tritt in der Wohnung eines Benutzers eine übertragbare Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes auf, so darf er während dieser Zeit die Bücherei nicht benutzen.

 

 

§ 4

Behandlung von Medien und Geräten, Haftung

(1)  Der/die Benutzer/in hat die Medien vor der Ausleihe auf eventuelle Veränderungen,
Beschmutzungen und Beschädigungen zu überprüfen und entsprechende Schäden anzuzeigen. Er/Sie ist verpflichtet, entliehene Medien sorgfältig zu behandeln und die Bestimmungen des Urheberrechts in eigener Verantwortung zu beachten.

 

(2)  Verlust und Beschädigungen von Medien sind der Bücherei umgehend zu melden. Etwaige Schäden aus früheren Benutzungen sind bei der Entleihung ebenfalls zu melden. Bei Ersatzbeschaffungen ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu entrichten. Schadensersatzpflichtig ist der/die Benutzer/in.

 

(3)  Für Schäden, die dem/der Benutzer/in von Non-Book-Medien und digitalen Medien entstehen, haftet die

Gemeinde nicht. Die Bücherei übernimmt keine Gewähr / Haftung für Inhalte, Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der von ihr bereitgestellten Medien, Hard- oder Software oder Dienstleistungen externer Dienstleister mit digitalen Diensten

               

 

(4)  Ein Internet-PC ist während der Öffnungszeiten der Bücherei zugänglich und kann     von Benutzern ab 10 Jahren bei Hinterlegung des Benutzerausweises in Anspruch  genommen werden. Die Benutzung eigener Datenträger ist verboten. Bei Missbrauch – insbesondere bei der Verletzung geltender Rechtsvorschriften – kann die Bücherei Personen von der Nutzung des Internet-PC’s ausschließen.

 

(5) Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren haften die Erziehungsberechtigten

      für die Einhaltung der Benutzungs- und Gebührenordnung.

 

 

 

§ 5

Gebühren

(1)  Gebühren werden erhoben für:
1. die Ausleihe von Medien für Erwachsene - Jahresgebühr               14,00 Euro

          (ab dem vollendeten 21. Lebensjahr)                                                     

      2. Partnerausweis                                                                                           10,00 Euro

      3. die Ausleihe von Medien für Erwachsene -  Tagesgebühr                3,00 Euro

          (ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, ohne Fristverlängerung)

      4. Ausstellen eines Ersatzausweises                                                          3,00 Euro     
      5. Vormerkung                                                                                                 0,50 Euro

      6. Auswärtiger Leihverkehr pro Medium                                                     3,00 Euro

      7. Ersatz CD-Hülle, einfach                                                                           1,00 Euro     

      8. Ersatz CD-Hülle, doppelt                                                                           1,50 Euro     
      9. Ersatz Kassetten-Hülle                                                                              0,50 Euro     
      10. Ersatz eines Covers für CD’s                                                                 2,50 Euro     
    11. Ersatz eines Covers für Kassetten                                                       1,00 Euro        
    12. Kopien DIN A4                                          0,10 Euro        
   

   

    13. die Ausleihe von DVD’s                                                                            1,00 Euro     
           

(2)  Versäumnisgebühren:

      Medien, die erst nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden
      1. pro Medieneinheit Versäumnisgebühr ab der zweiten

          angefangenen Woche und jeder weiteren Woche                               0,50 Euro     
      2. DVD’s, Versäumnisgebühr pro Tag                                                        1,00 Euro

                                                                 

(3)  Mahngebühren:

      Medien, die erst nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden

1.    bei der ersten schriftlichen Erinnerung

      ab der dritten angefangenen Woche                                                    2,00 Euro

2.    bei der zweiten schriftlichen Erinnerung

      ab der vierten angefangenen Woche                                                   2,00 Euro

3.    bei der dritten schriftlichen Erinnerung

      ab der fünften angefangenen Woche                                                  2,00 Euro

 

 (4) Bei Medien, deren Leihfrist um mehr als fünf Wochen überschritten

      wurde, erfolgt der Einzug durch eine/n Gemeindebedienstete/n.

      Der Auslagenersatz beträgt:                                                                         10,00 Euro

 

 

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der/die jeweilige Benutzer/in der Gemeindebücherei, bzw. bei   
     Minderjährigen der gesetzliche Vertreter.

 

 

§ 7

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht:
  1. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 1 bei der ersten Ausleihe von Medien nach

      Inkrafttreten  dieser Satzung und anschließend jeweils bei der ersten Ausleihe

      von Medien nach Ablauf von 12 Monaten

  2. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 2  bei der Ausleihe der Medien
  3. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 3 mit der Ausstellung des Ersatzausweises
  4. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 4 und 5 bei Abholen der Medien
  5. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 6 bis 10 bei Rückgabe der Medien
  6. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 12 mit dem Fertigen der Kopien
 

  8. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff.14 bei der Ausleihe

  9. Im Falle des § 5 Abs.2 Ziff.1 eine Woche nach Ablauf der Leihfrist
10. Im Falle des § 5 Abs.3 Ziff.1 und 2 mit der Übertretung der Frist

11. Im Falle des § 5 Abs.3 Ziff.3 mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbescheides

12. Im Falle des § 5 Abs.4 mit dem Einzugsauftrag an den/die Gemeindebedienstete/n

 

§ 8

Ausschluss von der Benutzung

(1)  Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die
Anordnungen des Personals der Bücherei verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.

 

§ 9

Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung tritt am 01.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
17.07.2013 außer Kraft.

 

 

Meckenbeuren, den 13.04.2016

 

 

 

Schmid

Bürgermeister