Gemeinde
Meckenbeuren
Bodenseekreis
BENUTZUNGS- UND
GEBÜHRENORDNUNG
FÜR DIE
GEMEINDEBÜCHEREI MECKENBEUREN
Auf Grund von § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den §§ 2 und 13 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Meckenbeuren am 13.
April 2016folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die
Gemeindebücherei ist eine öffentliche, gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde
Meckenbeuren. Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Bücherei und ihre Einrichtungen zu
benutzen.
(2) Die
Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Anschlag in der Bücherei sowie durch
Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten bekannt gegeben.
§ 2
Anmeldung
(1) Jede/r Benutzer/in der Bücherei muss sich bei
der erstmaligen Nutzung (Medienausleihe) anmelden.
(2) Die
Bücherei kann über die angegebenen Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum) geeignete
Nachweise verlangen, z.B. den Personalausweis. Kinder und Jugendliche bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr benötigen bei der Anmeldung das schriftliche
Einverständnis des gesetzlichen Vertreters.
(3) Namens-
und Wohnungsänderungen sind der Bücherei umgehend mitzuteilen.
(4) Jede/r
Benutzer/in erhält bei der Anmeldung unentgeltlich einen Benutzerausweis. Der Ausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist
der Bücherei sofort mitzuteilen. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist
gebührenpflichtig.
(5) Der/die
Benutzer/in bzw. bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren deren
gesetzlicher Vertreter, erkennt die Benutzungs- und Gebührenordnung bei der Anmeldung
durch seine Unterschrift an. Die personenbezogenen Daten des Benutzers/der
Benutzerin werden von der Bücherei zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und
Gebührenkontrolle elektronisch gespeichert. Mit der Anmeldung wird der
Speicherung der Daten zugestimmt. Die auf den Benutzernamen verbuchten Titel
werden gelöscht, sobald diese zurückgegeben sind. Wird längere Zeit (7 Jahre) keine
Ausleihe getätigt, werden die Daten ebenfalls gelöscht.
§ 3
Ausleihe und Benutzung
(1) Das
Ausleihen von Medien ist nur gegen Vorlage des Büchereiausweises möglich. Die
Ausleihzeit für Bücher beträgt vier Wochen, für DVD’s eine Woche, alle anderen
Medien zwei Wochen. Präsenzbestände werden nicht verliehen. Die Bücherei ist
berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. In begründeten
Ausnahmefällen werden Medienzahl und Leihfrist von der Bücherei beschränkt.
(2) Die
Leihfrist für eBooks, eAudios und eVideos beträgt 14 Tage, eMagazine haben eine
Leihfrist von 1 Tag und ePapers von zwei Stunden.
(3) Eine
Verlängerung der Leihfrist ist möglich, sofern keine Vorbestellung vorliegt.
Eine Verlängerung kann persönlich, telefonisch, per Mail oder über den
Online-Katalog beantragt werden.
(4) Ausgeliehene
Medien können gegen Gebühr, digitale Medien kostenfrei, vorbestellt werden.
(5) Medien,
die nicht in der Bücherei vorhanden sind, können über den auswärtigen
Leihverkehr nach den jeweils gültigen Richtlinien bestellt werden.
(6) Entliehene
Medien dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.
(7)
(8) Taschen
und sonstiges Gepäck sind in den dafür vorgesehenen Schließfächern zu
verwahren. Die Fächer dürfen nur bis zur Schließung der Bücherei am gleichen
Tag in Anspruch genommen werden. Für abhanden gekommene Gegenstände haftet die
Gemeinde nicht. Auf andere Besucher des Hauses ist Rücksicht zu nehmen. Essen
und Trinken ist nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Bereiche gestattet.
Tiere dürfen nicht mitgeführt werden.
(9) Tritt
in der Wohnung eines Benutzers eine übertragbare Krankheit im Sinne des
Bundesseuchengesetzes auf, so darf er während dieser Zeit die Bücherei nicht
benutzen.
§ 4
Behandlung von Medien und Geräten, Haftung
(1) Der/die
Benutzer/in hat die Medien vor der Ausleihe auf eventuelle Veränderungen,
Beschmutzungen und Beschädigungen zu überprüfen und entsprechende Schäden
anzuzeigen. Er/Sie ist verpflichtet, entliehene Medien sorgfältig zu behandeln
und die Bestimmungen des Urheberrechts in eigener Verantwortung zu beachten.
(2) Verlust
und Beschädigungen von Medien sind der Bücherei umgehend zu melden. Etwaige
Schäden aus früheren Benutzungen sind bei der Entleihung ebenfalls zu melden.
Bei Ersatzbeschaffungen ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu
entrichten. Schadensersatzpflichtig ist der/die Benutzer/in.
(3) Für
Schäden, die dem/der Benutzer/in von Non-Book-Medien und digitalen Medien entstehen,
haftet die
Gemeinde
nicht. Die Bücherei übernimmt keine Gewähr / Haftung für Inhalte,
Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der von ihr bereitgestellten Medien,
Hard- oder Software oder Dienstleistungen externer Dienstleister mit digitalen
Diensten
(4) Ein Internet-PC ist während
der Öffnungszeiten der Bücherei zugänglich und kann von Benutzern ab 10 Jahren bei
Hinterlegung des Benutzerausweises in Anspruch genommen werden. Die Benutzung
eigener Datenträger ist verboten. Bei Missbrauch – insbesondere bei der
Verletzung geltender Rechtsvorschriften – kann die Bücherei Personen von der
Nutzung des Internet-PC’s ausschließen.
(5) Bei Kindern und
Jugendlichen unter 18 Jahren haften die Erziehungsberechtigten
für die Einhaltung der Benutzungs- und
Gebührenordnung.
§ 5
Gebühren
(1) Gebühren
werden erhoben für:
1. die Ausleihe von Medien für Erwachsene - Jahresgebühr 14,00 Euro
(ab dem vollendeten 21. Lebensjahr)
2. Partnerausweis 10,00 Euro
3. die Ausleihe von Medien für Erwachsene
- Tagesgebühr 3,00
Euro
(ab dem vollendeten 21. Lebensjahr,
ohne Fristverlängerung)
4. Ausstellen eines Ersatzausweises 3,00 Euro
5. Vormerkung 0,50 Euro
6. Auswärtiger Leihverkehr
pro Medium 3,00 Euro
7. Ersatz CD-Hülle, einfach 1,00 Euro
8. Ersatz CD-Hülle, doppelt 1,50 Euro
9. Ersatz Kassetten-Hülle 0,50 Euro
10. Ersatz eines Covers für CD’s 2,50 Euro
11. Ersatz eines Covers
für Kassetten 1,00 Euro
12. Kopien DIN A4 0,10 Euro
13. die Ausleihe von DVD’s 1,00
Euro
(2) Versäumnisgebühren:
Medien, die erst nach Ablauf der Leihfrist
zurückgegeben werden
1. pro Medieneinheit Versäumnisgebühr
ab der zweiten
angefangenen Woche und jeder weiteren
Woche 0,50
Euro
2. DVD’s, Versäumnisgebühr pro Tag 1,00 Euro
(3) Mahngebühren:
Medien, die erst nach Ablauf der
Leihfrist zurückgegeben werden
1.
bei der ersten schriftlichen Erinnerung
ab der dritten angefangenen Woche 2,00
Euro
2.
bei der zweiten schriftlichen Erinnerung
ab
der vierten angefangenen Woche 2,00
Euro
3.
bei der dritten schriftlichen Erinnerung
ab der fünften angefangenen Woche 2,00
Euro
(4) Bei Medien, deren Leihfrist um mehr als
fünf Wochen überschritten
wurde, erfolgt der Einzug durch eine/n
Gemeindebedienstete/n.
Der
Auslagenersatz beträgt: 10,00
Euro
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der/die
jeweilige Benutzer/in der Gemeindebücherei, bzw. bei
Minderjährigen der gesetzliche
Vertreter.
§ 7
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht:
1. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 1 bei
der ersten Ausleihe von Medien nach
Inkrafttreten dieser Satzung und anschließend jeweils bei
der ersten Ausleihe
von Medien nach Ablauf von 12 Monaten
2. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 2 bei der Ausleihe der Medien
3. Im Falle des § 5 Abs.1
Ziff. 3 mit der Ausstellung des Ersatzausweises
4. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 4 und 5
bei Abholen der Medien
5. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 6 bis
10 bei Rückgabe der Medien
6. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff. 12 mit
dem Fertigen der Kopien
8. Im Falle des § 5 Abs.1 Ziff.14 bei der
Ausleihe
9. Im Falle des § 5 Abs.2 Ziff.1 eine Woche
nach Ablauf der Leihfrist
10. Im Falle des § 5 Abs.3 Ziff.1 und 2 mit der Übertretung der Frist
11. Im Falle des § 5 Abs.3
Ziff.3 mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbescheides
12. Im Falle des § 5 Abs.4 mit
dem Einzugsauftrag an den/die Gemeindebedienstete/n
§ 8
Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzer,
die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die
Anordnungen des Personals der Bücherei verstoßen, können zeitweise oder dauernd
von der weiteren Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am 01.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
17.07.2013 außer Kraft.
Meckenbeuren, den 13.04.2016
Schmid
Bürgermeister